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   BFH, 25.10.2005 - VII R 75/04   

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https://dejure.org/2005,12381
BFH, 25.10.2005 - VII R 75/04 (https://dejure.org/2005,12381)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2005 - VII R 75/04 (https://dejure.org/2005,12381)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - VII R 75/04 (https://dejure.org/2005,12381)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfuhrerstattungsanspruch - Verstoß gegen die Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport

  • datenbank.nwb.de

    Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen beim Transport Voraussetzung für Ausfuhrerstattungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • bdo.de PDF, S. 13 (Entscheidungsbesprechung)

    Ausfuhrerstattungen und Tierschutzrecht

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV 615/98 Art 5, EGV 61 5/98 Art 2, EGV 12 54/99, EWGV 80 5/68
    Ausfuhrerstattung; Rinder; Rückforderung; Tiertransport; Verhältnismäßigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 75/04
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, gebietet zwar, dass die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. statt aller Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Dezember 1993 Rs. C-339/92, EuGHE 1993, I-6473, und vom 11. Juli 2002 Rs. C-210/00, EuGHE 2002, I-6453).
  • BFH, 17.05.2005 - VII R 76/04

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG -

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 75/04
    Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, wie das FG zu der Auffassung gelangt ist, das Wohlbefinden der Tiere während des Transports sei gewährleistet gewesen; sofern darin die tatsächliche Feststellung liegen sollte, das Wohlbefinden der Tiere sei nach den Maßstäben der Richtlinie nicht beeinträchtigt gewesen, obwohl die zugelassenen Transportzeiten überschritten und die vorgeschriebenen Ruhepausen nicht eingelegt worden sind, so wäre der erkennende Senat daran nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, weil es für eine dahin gehende Feststellung an jeder brauchbaren tatsächlichen Grundlage fehlt (Senatsurteil vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70).
  • EuGH, 07.12.1993 - C-339/92

    ADM Ölmühlen / BALM

    Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 75/04
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, gebietet zwar, dass die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. statt aller Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Dezember 1993 Rs. C-339/92, EuGHE 1993, I-6473, und vom 11. Juli 2002 Rs. C-210/00, EuGHE 2002, I-6453).
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